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   BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19   

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BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19 (https://dejure.org/2021,1048)
BPatG, Entscheidung vom 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19 (https://dejure.org/2021,1048)
BPatG, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 29 W (pat) 539/19 (https://dejure.org/2021,1048)
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  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Verkehr die Wortfolge ausschließlich als werbende Anpreisung versteht (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 23 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 28 - for you).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, genügt jedoch nicht zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]).

    Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute Laune Drops).

    Selbst wenn ein gewisser anpreisender Charakter nicht von der Hand zu weisen ist, schließt dies die Eignung der Wortfolge, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute Laune Drops).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

    Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute Laune Drops).

    Selbst wenn ein gewisser anpreisender Charakter nicht von der Hand zu weisen ist, schließt dies die Eignung der Wortfolge, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute Laune Drops).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 - AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

  • BPatG, 19.05.2011 - 30 W (pat) 501/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir machen morgen möglich" - Unterscheidungskraft -

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    Radio wie wir" (BGH GRUR 2000, 321), "Partner with the best" (BGH GRUR 2000, 323) oder "Wir machen morgen möglich" (30 W (pat) 501/11).

    Solche suggestiven Andeutungen nehmen einer Marke grundsätzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. EuG GRUR 2001, 332, 333f [Nr. 23 und 29f] - VITALITE; BPatG, Beschluss vom 19.05.2011, 30 W (pat) 501/11 - Wir machen morgen möglich; Beschluss vom 22.07.2003, 24 W (pat) 32/02 - Zeig der Welt Dein schönstes Lächeln).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Verkehr die Wortfolge ausschließlich als werbende Anpreisung versteht (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 23 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 28 - for you).

  • BPatG, 08.11.2018 - 30 W (pat) 55/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir geben den Ton an" - keine Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    "Wir" ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird in der Werbesprache regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. Anlagenkonvolut 1, Bl. 29 bis 34 d. A.; BPatG, Beschluss vom 08.11.2018, 30 W (pat) 55/17 - Wir geben den Ton an; Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - Wir; Beschluss vom 02.01.2017, 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; Beschluss vom 19.04.2012, 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; Beschluss vom 27.10.2010, 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).

    Im Gegensatz zu der Aussage "Wir geben den Ton an" (BPatG, Beschluss vom 08.11.2018, 30 W (pat) 55/17), die als Redewendung bekannt ist und auf eine Gruppe von Personen/Unternehmen, die auf einem bestimmten Gebiet eine führende Stellung innehaben, hinweist, ist ein derartig beschreibender Bezug bei der Wortfolge "Wir wirken" nicht erkennbar.

  • BPatG, 22.07.2003 - 24 W (pat) 32/02
    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    Solche suggestiven Andeutungen nehmen einer Marke grundsätzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. EuG GRUR 2001, 332, 333f [Nr. 23 und 29f] - VITALITE; BPatG, Beschluss vom 19.05.2011, 30 W (pat) 501/11 - Wir machen morgen möglich; Beschluss vom 22.07.2003, 24 W (pat) 32/02 - Zeig der Welt Dein schönstes Lächeln).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19
    Radio wie wir" (BGH GRUR 2000, 321), "Partner with the best" (BGH GRUR 2000, 323) oder "Wir machen morgen möglich" (30 W (pat) 501/11).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • EuG, 31.01.2001 - T-24/00

    Sunrider / HABM (VITALITE)

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BPatG, 12.01.2017 - 30 W (pat) 517/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Spitzenmedizin" - keine

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "W¡R" - Unterscheidungskraft - kein

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17

    Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren

  • BPatG, 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Public Viewing" - teilweise fehlende

  • BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Innovation!" - keine Unterscheidungskraft

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 27.10.2010 - 28 W (pat) 127/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "We Are Pioneering Solutions" - keine

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